BFH - Urteil vom 10.11.2015
IX R 10/15
Normen:
AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2051/12

Voraussetzungen der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks durch eine BGB-Gesellschaft

BFH, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen IX R 10/15

DRsp Nr. 2016/3185

Voraussetzungen der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks durch eine BGB-Gesellschaft

NV: An der gemeinsamen Anschaffung des Grundstücks fehlt es bei einem Gesellschafter, soweit er erst nach Anschaffung des Grundstücks durch die Gesellschaft im Wege des Anteilserwerbs Gesellschafter geworden ist.

1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines im Eigentum einer BGB-Gesellschaft stehenden Grundstücks ist nur dann gem. §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a AO einheitlich und gesondert festzustellen, wenn das Grundstück von den Gesellschaftern "gemeinsam" angeschafft worden ist. 2. An der gemeinsamen Anschaffung des Grundstücks fehlt es bei einem Gesellschafter, soweit er erst nach der Anschaffung des Grundstücks durch die Gesellschaft im Wege des Anteilserwerbs Gesellschafter geworden ist. Das gilt jedenfalls, soweit in dem Anteilserwerb bei der gebotenen Bruchteilsbetrachtung eine anteilige Anschaffung des Grundstücks zu sehen ist. Dieser anteilige Grundstückserwerb vollzieht sich mittels der Anteilsübertragung gerade nicht "in der Einheit der Gesellschaft", sondern ist dem erwerbenden Gesellschafter allein zuzurechnen.

Tenor