BFH - Urteil vom 23.06.2015
II R 13/13
Normen:
ErbStG ab 2009 § 13 Abs. 1 Nr. 4c; BewG ab 2009 § 181 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 250, 203
Vorinstanzen:
FG Münster , vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1321/11 715

Voraussetzungen der Erbschaftsteuerbefreiung für ein von Todes wegen erworbenes Einfamilienhaus

BFH, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen II R 13/13

DRsp Nr. 2015/16452

Voraussetzungen der Erbschaftsteuerbefreiung für ein von Todes wegen erworbenes Einfamilienhaus

Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Familienheim scheidet aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, die Wohnung in dem von Todes wegen erworbenen Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch tatsächlich nicht einzieht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31. Januar 2013 3 K 1321/11 Erb aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG ab 2009 § 13 Abs. 1 Nr. 4c; BewG ab 2009 § 181 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seines im Jahr 2009 verstorbenen Vaters (V). Zum Nachlass gehörte ein von V bis zu seinem Ableben selbst genutztes Einfamilienhaus in H. Das Haus wurde nach dem Tod des V renoviert und ab August 2010 vermietet. Weder der Kläger noch seine Familie nutzten das Haus zu eigenen Wohnzwecken.