BFH - Urteil vom 11.09.2013
II R 37/12
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4190/11

Voraussetzungen der Erbschaftsteuerbefreiung für Pflege des Erblassers

BFH, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen II R 37/12

DRsp Nr. 2013/23822

Voraussetzungen der Erbschaftsteuerbefreiung für Pflege des Erblassers

1. Pflege i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig i.S. des § 14 Abs. 1 SGB XI und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugeordnet war.2. Die Gewährung eines Pflegefreibetrags setzt voraus, dass Pflegeleistungen regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht worden sind, über ein übliches Maß der zwischenmenschlichen Hilfe hinausgehen und im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben.3. Der Erwerber muss zur Berücksichtigung eines Pflegefreibetrags die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen schlüssig darlegen und glaubhaft machen. Hieran sind jedoch keine übersteigerten Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe

I.