BFH - Urteil vom 06.11.2019
II R 34/16
Normen:
ErbStG § 13a; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2, § 74; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 119 Abs. 1, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 181 Abs. 5; BGB §§ 133, 157, 1030 ff., 137 Satz 1; HGB §§ 161 ff.;
Fundstellen:
BB 2020, 469
BB 2020, 611
BFH/NV 2020, 433
BStBl II 2020, 465
DB 2020, 597
DStR 2020, 382
DStRE 2020, 308
DStZ 2020, 222
FR 2021, 1091
GmbHR 2020, 446
ZEV 2020, 180
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3250/15

Voraussetzungen der erbschaftsteuerlichen Begünstigung des Erwerbs einer Beteiligung an einer PersonengesellschaftZulässigkeit der Ausdehnung einer Prüfungsanordnung auf weitere ZeiträumeUmfang der steuerlichen Berücksichtigung einer Rückstellung

BFH, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen II R 34/16

DRsp Nr. 2020/2763

Voraussetzungen der erbschaftsteuerlichen Begünstigung des Erwerbs einer Beteiligung an einer Personengesellschaft Zulässigkeit der Ausdehnung einer Prüfungsanordnung auf weitere Zeiträume Umfang der steuerlichen Berücksichtigung einer Rückstellung

1. Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG i.d.F. des Jahres 2007 setzt voraus, dass der Gegenstand des Erwerbs bei dem bisherigen Rechtsträger Betriebsvermögen war und bei dem neuen Rechtsträger Betriebsvermögen wird. 2. Ist Gegenstand des Erwerbs eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, muss der Erwerber Mitunternehmer werden. 3. Der Eigentümer eines nießbrauchbelasteten Kommanditanteils kann Mitunternehmer sein. 4. Die Übertragung der Steuerberechnung auf das Finanzamt im Tenor der finanzgerichtlichen Entscheidung setzt voraus, dass dem Finanzamt nur noch die Berechnung der Steuer verbleibt. Wertungs-, Beurteilungs- oder Entscheidungsspielräume sind unzulässig. Ein Zuwarten auf eine gesonderte Feststellung geht über die Steuerberechnung hinaus.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.08.2016 – 4 K 3250/15 Erb aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

ErbStG § 13a; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2, § 74; § Abs. Satz 1 Nr. ;