BGH - Urteil vom 15.10.1996
VI ZR 327/95
Normen:
BGB § 823 ; StGB § 266a;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 2 StGB § 266 a 4
BGHR StGB § 266 a Abs. 1 Vorenthalten 1
DB 1996, 2429
DRsp I(145)470d
JuS 1997, 951
KTS 1997, 109
MDR 1997, 145
NJW 1997, 133
NZS 1997, 233
VersR 1996, 1541
VersR 1997, 496
WM 1996, 2292
ZIP 1996, 1989
ZfS 1997, 13
wistra 1997, 102
wistra 1997, 64
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers für die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

BGH, Urteil vom 15.10.1996 - Aktenzeichen VI ZR 327/95

DRsp Nr. 1996/30470

Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers für die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

»Eine den Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB und damit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 823 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit pflichtgemäßen Verhaltens ausschließende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kann nur dann angenommen werden, wenn dem Arbeitgeber im Fälligkeitszeitpunkt die finanziellen Mittel zur Erfüllung des konkreten, in § 266 a Abs. 1 StGB normierten Handlungsgebots zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fehlen, ob der Arbeitgeber weitere wegen ihn gerichtete Forderungen, etwa hinsichtlich der Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge, erfüllen kann, ist ohne Belang.«

Normenkette:

BGB § 823 ; StGB § 266a;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der Geschäftsführer der P. GmbH gewesen ist, auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der ihr als der zuständigen Einzugsstelle aus der Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entstanden ist.