BFH - Urteil vom 24.06.2014
VIII R 54/10
Normen:
AO § 162 Abs. 2 S. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 2; AO § 158;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 458/07

Voraussetzungen der Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen

BFH, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen VIII R 54/10

DRsp Nr. 2014/13160

Voraussetzungen der Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen

1. NV: Wandelt sich das von einer Kapitalgesellschaft betriebene und wegen Insolvenzeröffnung zunächst unterbrochene Klageverfahren betreffend Körperschaftsteuer durch Aufnahme des Rechtsstreits durch das für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft zuständige Finanzamt in ein Insolvenz-Feststellungsverfahren und einigen sich die Beteiligten jenes Verfahrens allein aus dem Grunde einer ökonomischen Verfahrensbeendigung über eine Verminderung der ursprünglich angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung mit der Folge, dass dieses Finanzamt seine Anmeldungen zur Insolvenztabelle entsprechend vermindert und der Rechtsstreit in der Körperschaftsteuersache in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, so ist das für den Gesellschafter zuständige Finanzamt nicht aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG zur entsprechenden Änderung der in der Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen auf Einkommensteuer verpflichtet. 2. NV: Die objektive Feststellungslast für die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung obliegt dem Finanzamt. Spricht der festgestellte Sachverhalt dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt sind, kann es allerdings Sache des Steuerpflichtigen sein, den dadurch gesetzten Anschein zu widerlegen.