OLG Bamberg - Beschluss vom 18.06.2012
6 W 20/12
Normen:
§ 2229 Abs 4 BGB;
Fundstellen:
DNotZ 2013, 863
FuR 2012, 625
NJW-RR 2012, 1289
ZEV 2013, 334
Vorinstanzen:
AG Lichtenfels, vom 02.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0276/09

Voraussetzungen der Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Feststellung der Testierfähigkeit des Erblassers

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 6 W 20/12

DRsp Nr. 2012/16931

Voraussetzungen der Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Feststellung der Testierfähigkeit des Erblassers

Nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten, die Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung geben, ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen erforderlich. Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenfels - Nachlassgericht - vom 02.03.2012, Gz: VI 276/09, wird als unbegründet zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligten zu 1) und zu 3) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu 2).

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 2229 Abs 4 BGB;

Gründe

I.

Am xx.05.2009, einen Ta g vor seinem xx. Geburtstag, erlag der Erblasser A. in B. unverheiratet und ohne Kinder seiner Krebserkrankung.