BGH - Beschluß vom 31.10.2007
III ZR 298/05
Normen:
BGB § 328 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 105
DB 2007, 2703
MDR 2008, 143
NJW-RR 2008, 286
NZG 2008, 67
VersR 2008, 228
WM 2007, 2281
ZIP 2008, 321
Vorinstanzen:
OLG München, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 2529/05
LG München I, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 13500/04

Voraussetzungen der Schutzwirkung eines Prospektprüfungsberichts

BGH, Beschluß vom 31.10.2007 - Aktenzeichen III ZR 298/05

DRsp Nr. 2007/21479

Voraussetzungen der Schutzwirkung eines Prospektprüfungsberichts

»Beruht die Annahme einer Schutzwirkung auf einer Verlautbarung im Emissionsprospekt, wonach der angekündigte Prospektprüfungsbericht "nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt" wird, ist zur Inanspruchnahme einer solchen Schutzwirkung regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor seiner Anlageentscheidung anfordert und von dessen Inhalt Kenntnis nimmt (Fortführung des Senatsurteils BGH - III ZR 300/05 - 14.06.2007 - WM 2007, 1507).«

Normenkette:

BGB § 328 ;

Gründe:

I. Der Kläger zeichnete am 3. November 2000 - unter Einschaltung der D. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 200.000 DM zuzüglich 10.000 DM Agio an dem Filmfonds V. KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren.