BFH - Urteil vom 20.05.2015
I R 17/14
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 250, 82
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf , vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1754/10 860

Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gewährter PensionszusagenBerücksichtigung nachträglicher Erhöhungen bereits erteilter Zusagen

BFH, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen I R 17/14

DRsp Nr. 2015/16144

Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gewährter Pensionszusagen Berücksichtigung nachträglicher Erhöhungen bereits erteilter Zusagen

1. Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, nach dem sich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesell-schaft einen Pensionsanspruch innerhalb der verbleibenden Ar-beitszeit bis zum vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch erdienen muss, gilt sowohl für Erstzusagen einer Versorgungs-anwartschaft als auch für nachträgliche Erhöhungen einer be-reits erteilten Zusage (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. September 2008 I R 62/07, BFHE 223, 64, BStBl II 2013, 39). Um eine nachträgliche Erhöhung kann es sich auch handeln, wenn ein endgehaltsabhängiges Pensionsversprechen infolge einer Gehaltsaufstockung mittelbar erhöht wird und das der Höhe nach einer Neuzusage gleichkommt. 2. Maßgebend bei der Ermittlung des Erdienenszeitraums ist der in der Pensionszusage vereinbarte frühestmögliche Zeitpunkt des Pensionsbezuges.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2013 6 K 1754/10 K,G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Gründe

I.