BFH - Urteil vom 25.02.2014
X R 10/12
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 518/09

Voraussetzungen der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften; Begriff der außerordentlichen Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG; Ertragsteuerliche Behandlung der Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer für mehrere Jahre auf Grund der nachträglichen Beurteilung der Tätigkeit als umsatzsteuerfrei

BFH, Urteil vom 25.02.2014 - Aktenzeichen X R 10/12

DRsp Nr. 2014/9657

Voraussetzungen der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften; Begriff der „außerordentlichen“ Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG; Ertragsteuerliche Behandlung der Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer für mehrere Jahre auf Grund der nachträglichen Beurteilung der Tätigkeit als umsatzsteuerfrei

1. "Vergütung" i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG kann jeder Vorteil von wirtschaftlichem Wert sein, den der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt.2. Die gebotene Einschränkung des weiten Tatbestands des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG wird dadurch bewirkt, dass die begünstigten Einkünfte "außerordentliche" sein müssen, wozu auch gehört, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine entsprechende Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auch bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und diese durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, nicht von vornherein ausgeschlossen.