BFH - Urteil vom 16.09.2014
VIII R 1/12
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1510/05

Voraussetzungen der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte

BFH, Urteil vom 16.09.2014 - Aktenzeichen VIII R 1/12

DRsp Nr. 2015/784

Voraussetzungen der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte

Für die Annahme außerordentlicher und deshalb tarifbegünstigter Einkünfte reicht es nicht aus, dass ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger für eine mehrjährige Tätigkeit ein berufsübliches Honorar erhält. Voraussetzung ist vielmehr darüber hinaus, dass der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder dass eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 2002 ebenso wie in den Jahren vor 1998 als selbständiger Rechtsanwalt in einer Einzelpraxis tätig. In den Jahren von 1998 bis 2001 erzielte er seine Einkünfte als Rechtsanwalt als Mitgesellschafter einer GbR zusammen mit einer Anwältin, an die er die Hälfte seiner Praxis im Jahre 1998 veräußert hatte und deren Anteil er im Jahre 2001 zurückerwarb.

Die GbR erzielte in den Jahren von 1998 bis 2001 folgende (zu je 50% auf den Kläger entfallende) Gewinne:

Jahr Gewinn
1998