BFH - Urteil vom 12.04.2018
IV R 5/15
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1; FGO § 40 Abs. 2, § 118 Abs. 2; GewStG 1984 § 2 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 261, 157
BStBl II 2020, 118
DStZ 2018, 559
FR 2018, 959
GmbHR 2018, 858
HFR 2018, 797
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1556/11

Voraussetzungen der Umqualifizierung der Einkünfte aus der Vermögensverwaltung einer BGB-Gesellschaft in gewerbliche Einkünfte

BFH, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen IV R 5/15

DRsp Nr. 2018/8423

Voraussetzungen der Umqualifizierung der Einkünfte aus der Vermögensverwaltung einer BGB -Gesellschaft in gewerbliche Einkünfte

Negative Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit führen nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Einkünfte einer GbR.

Eine Betriebsaufspaltung mit der Folge, dass die Vermietung- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzunternehmens als gewerblich im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren ist, setzt voraus, dass das Besitzunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn der mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen Betriebsgesellschaft die wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich oder zu einem nicht kostendeckenden Entgelt überlassen werden (hier: bejaht).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9. Dezember 2014 15 K 1556/11 F und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 31. März 2011 sowie die Änderungsbescheide des Beklagten über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2003 bis 2006 vom 29. März 2010 und für die Jahre 2004 bis 2006 vom 23. März 2011 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1; FGO § 40 Abs. 2, § 118 Abs. 2; GewStG 1984 § 2 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

A.