FG Düsseldorf - Urteil vom 10.07.2009
1 K 4307/07 AO
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 233a Abs. 2a; AO § 233a Abs. 3; AO § 233a Abs. 5; AO § 233a Abs. 7; EStG § 10d Abs. 1;

Voraussetzungen des Entstehens von Erstattungszinsen nach § 233a Abs. 7 Satz 2 AO - Erstattungszinsen; Sollverzinsung; Nachzahlungszinsen; Rückwirkendes Ereignis

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2009 - Aktenzeichen 1 K 4307/07 AO

DRsp Nr. 2009/20840

Voraussetzungen des Entstehens von Erstattungszinsen nach § 233a Abs. 7 Satz 2 AO - Erstattungszinsen; Sollverzinsung; Nachzahlungszinsen; Rückwirkendes Ereignis

1. Führt die Steuerfestsetzung zu einem Erstattungsbetrag, beginnt die Verzinsung erst mit dem Tag der Zahlung des zu erstattenden Betrags. 2. Der Grundsatz der Soll-Verzinsung wird insoweit für die Berechnung der Erstattungszinsen durch das Prinzip der Ist-Verzinsung eingeschränkt und ergänzt. 3. Dies gilt auch für Erstattungszinsen, die auf einer Änderung nach § 10d Abs. 1 EStG beruhen. 4. Resultiert eine Nachzahlung aus einem rückwirkenden Ereignis (nachträgliche Erhöhung eines Veräußerungsgewinns), so dass auf den festgesetzten Nachzahlungsbetrag keine Nachzahlungszinsen festzusetzen sind, bleiben bei einer späteren Änderung der Festsetzung zugunsten des Stpfl. nach § 10d Abs. 1 EStG die auf den Teil-Unterschiedsbetrag festgesetzten Nachzahlungszahlungszinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs endgültig bestehen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 233a Abs. 2a; AO § 233a Abs. 3; AO § 233a Abs. 5; AO § 233a Abs. 7; EStG § 10d Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO.