BFH - Urteil vom 12.12.2013
X R 39/10
Normen:
AO § 163;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2612/08

Voraussetzungen des Erlasses von Ertragsteuern aus Sanierungsgewinnen aus Billigkeitsgründen

BFH, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen X R 39/10

DRsp Nr. 2014/3947

Voraussetzungen des Erlasses von Ertragsteuern aus Sanierungsgewinnen aus Billigkeitsgründen

Ein Steuererlass aus Billigkeitsgründen kommt im Falle eines Sanierungsgewinns durch den Erlass von Schulden nur in Betracht, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, ein Unternehmen oder einen Unternehmensträger (juristische oder natürliche Person) vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Erhöht sich das Betriebsvermögen dadurch, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden, ist ein begünstigter Sanierungsgewinn anzunehmen, wenn kumulativ das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig sowie der Schulderlass zur Sanierung geeignet ist und die Gläubiger in Sanierungsabsicht handeln (hier: verneint).

Normenkette:

AO § 163;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger betreibt eine Handelsvertretung, den Gewinn ermittelt er durch Bestandsvergleich. Der Gewinn 2005 in Höhe von 454.118 € enthielt einen außerordentlichen Ertrag in Höhe von 511.608,13 €, der aus einem teilweisen Darlehensverzicht der A-Bank resultierte. Hierzu war es wie folgt gekommen: