FG München - Urteil vom 24.02.2003
13 K 4296/00
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ; EStR 1984 Abschn. 14 Abs. 4;

Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe bei einem ruhenden Gewerbebetrieb (hier: Café mit Conditorei); Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei untergeordneten, teilweise privat genutzten Grundstückteilen nach alter Rechtslage; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1998

FG München, Urteil vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 13 K 4296/00

DRsp Nr. 2003/8747

Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe bei einem ruhenden Gewerbebetrieb (hier: Café mit Conditorei); Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei untergeordneten, teilweise privat genutzten Grundstückteilen nach alter Rechtslage; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1998

Die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmers ist nur dann als Betriebsaufgabe zu beurteilen, wenn sich entweder aus den äußerlich erkennbaren Umständen eindeutig ergibt, dass der Betrieb endgültig aufgegeben werden soll, oder der Unternehmer eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts gegenüber dem Finanzamt abgibt. Dies gilt auch bei dem von einer Erbengemeinschaft fortgeführten ruhenden Gewerbebetrieb (Café mit Conditorei). Als Betriebsaufgabe ist nicht zu werten, wenn anlässlich eines Verpächterwechsels nicht grundlegende Umbaumaßnahmen durchgeführt werden, die zur Einstellung des Betriebsteils "Conditorei" führen.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ; EStR 1984 Abschn. 14 Abs. 4;

Tatbestand:

I.