BFH - Urteil vom 17.04.1997
VIII R 2/95
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 1997, 2515
BFH/NV 1998, 251
BFHE 183, 385
BStBl II 1998, 388
DB 1997, 2578
DStZ 1998, 254
NJW-RR 1998, 324
Vorinstanzen:
FG München, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1995, 467

Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

BFH, Urteil vom 17.04.1997 - Aktenzeichen VIII R 2/95

DRsp Nr. 1998/1199

Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

»1. Eine Betriebsunterbrechung kann in der Weise verwirklicht werden, daß der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen --in der Regel einheitlich-- an einen anderen Unternehmer verpachtet oder dadurch, daß er die gewerbliche Tätigkeit ruhen läßt. Beide Gestaltungen setzen die Absicht voraus, den Betrieb künftig wieder aufzunehmen. 2. Eine Betriebsverpachtung setzt danach voraus, daß der Verpächter dem Pächter einen Betrieb bzw. seine Produktion zur Nutzung überläßt, so daß der Pächter diesen im wesentlichen fortsetzen kann. Die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens führt auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe mit der Folge, daß dann nur noch die einzelnen, dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet sind. 3. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Personengesellschaft mit der Maßgabe, daß das Wahlrecht von allen Gesellschaftern einheitlich ausgeübt werden muß. 4. Wird nur das Betriebsgrundstück, ggf. i.V.m. Betriebsvorrichtungen, verpachtet, so liegt allenfalls dann eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.