BFH - Urteil vom 11.08.2021
I R 39/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 239
BB 2022, 2477
BFH/NV 2022, 297
DB 2022, 163
DStR 2022, 41
DStRE 2022, 122
DStZ 2022, 177
FR 2022, 215
GmbHR 2022, 268
NZG 2022, 376
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 77/16

Voraussetzungen einer NachspaltungsveräußerungssperreAbspaltung eines Teilbetriebs

BFH, Urteil vom 11.08.2021 - Aktenzeichen I R 39/18

DRsp Nr. 2022/1222

Voraussetzungen einer Nachspaltungsveräußerungssperre Abspaltung eines Teilbetriebs

§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 bildet nur die Grundlage für die Vermutung des Satzes 4 und ist kein eigenständiger Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung; es handelt sich um eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung bestehend aus den Sätzen 3 und 4.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18.09.2018 – 6 K 77/16 aufgehoben und werden die Bescheide des Beklagten vom 17.11.2015 über Körperschaftsteuer 2007 und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.04.2016, dahingehend geändert, dass ein Übertragungsgewinn in Höhe von ... € nicht angesetzt wird.

Die Berechnung der festzusetzenden Beträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.