FG Sachsen - Urteil vom 09.09.2008
3 K 1996/06
Normen:
UmwStG (1995) § 15 Abs. 1 S. 1 ; UmwStG (1995) § 12 Abs. 1 S. 1 ; UmwStG (1995) § 11 ; UmwStG (1995) § 4 Abs. 1 S. 2 ; UmwStG (1995) § 2 ; FGO § 60 Abs. 3 ; FGO § 60 Abs. 1 ; FGO § 42 ; KStG (1996) § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG (1996) § 47 Abs. 1 ; KStG (1996) § 29 Abs. 3 ; EStG (1990) § 16 ; UmwG § 17 ; UmwG § 125 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2679
EFG 2009, 65

Voraussetzungen einer steuerneutralen Abspaltung; Keine Beiladung der aufnehmenden Gesellschaft; Zulässigkeit einer Klage gegen die gesonderte Feststellung nach § 47 Abs. 1 KStG; Teilbetriebsbegriffe nach § 15 UmwStG und §§ 16, 34 EStG; Anwendung der Rückwirkungsfiktion nur bei Erfüllung eines Tatbestands des UmwStG

FG Sachsen, Urteil vom 09.09.2008 - Aktenzeichen 3 K 1996/06

DRsp Nr. 2008/19768

Voraussetzungen einer steuerneutralen Abspaltung; Keine Beiladung der aufnehmenden Gesellschaft; Zulässigkeit einer Klage gegen die gesonderte Feststellung nach § 47 Abs. 1 KStG; Teilbetriebsbegriffe nach § 15 UmwStG und §§ 16, 34 EStG; Anwendung der Rückwirkungsfiktion nur bei Erfüllung eines Tatbestands des UmwStG

1. Zu einem Klageverfahren der übertragenden Gesellschaft ist die aufnehmende Gesellschaft nicht beizuladen, wenn zu entscheiden ist, ob die Übertragung von Betriebsvermögen auf eine neu gegründete Gesellschaft als Abspaltung zu Buchwerten anzusehen ist. 2. Die Klage gegen die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG a.F. ist zulässig, wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Behandlung einer Abspaltung als Ausschüttung und somit auch die nicht von der Reichweite des Körperschaftsteuerbescheids als Grundlagenbescheid erfasste Feststellung des für Ausschüttungen verwendbaren Teils des Nennkapitals ist. 3. Der Begriff des Teilbetriebs im Sinn des EStG ist nicht zwingend identisch mit demjenigen im Sinne des § 15 UmwStG.