FG Münster - Urteil vom 13.02.2014
3 K 210/12 Erb
Normen:
ErbStG § 8; ErbStG § 1 Abs 1 Nr 3;
Fundstellen:
ZEV 2014, 387

Voraussetzungen einer Zweckzuwendung

FG Münster, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen 3 K 210/12 Erb

DRsp Nr. 2014/6715

Voraussetzungen einer Zweckzuwendung

Ein "unbestimmter Personenkreis" und damit eine Zweckzuwendung im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 8 ErbStG liegt vor, wenn die sich in einer Notlage befindenden Mitarbeiter eines Betriebes begünstigt werden.

Normenkette:

ErbStG § 8; ErbStG § 1 Abs 1 Nr 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob das der Klägerin im Erbwege zugewandte Vermögen der Besteuerung als Zweckzuwendung gemäß §§ 1 Nr. 3, 8 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) unterliegt.

Die 2010 verstorbene Erblasserin hatte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin der Erblasserin in ihrem notariellen Testament vom 23.08.1989 als alleinige Erbin eingesetzt. Ausweislich des Testamens machte sie

„… meiner Erbin die Auflage, das Ererbte nur zu Gunsten von Angehörigen der Firma D zu verwenden, die in Not geraten sind und deren persönliche, dienstvertragliche oder von der öffentlichen Hand zu erlangenden Mittel nicht genügen, die Not angemessen ausreichend zu lindern.”

Auf der Grundlage dieser testamentarischen Anordnung traf die Geschäftsführung der Klägerin mit ihren Belegschaftsvertretungen am 12.08.2010 eine Betriebsvereinbarung über die Verwendung der Erbschaft u. a. des Inhalts, dass Begünstigte