BAG - Urteil vom 16.02.2006
8 AZR 204/05
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
AP Nr. 300 zu § 613a BGB
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1311/04
ArbG Oldenburg, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 556/03

Voraussetzungen eines Teilbetriebsübergangs

BAG, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 204/05

DRsp Nr. 2006/11157

Voraussetzungen eines Teilbetriebsübergangs

Orientierungssätze:§ 613a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln einen Betrieb oder Betriebsteil gründet. Überdies ist erforderlich, dass der Erwerber gerade die wesentlichen Betriebsmittel des Teilbetriebs übernimmt.

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen ist.