FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.04.2016
1 K 3466/14
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 11; UStG § 4 Nr. 14; UStAE Abs. 5 Abschn. 2.8;
Fundstellen:
DStR 2017, 8
DStRE 2017, 930

Voraussetzungen für das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen 1 K 3466/14

DRsp Nr. 2016/16670

Voraussetzungen für das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 11; UStG § 4 Nr. 14; UStAE Abs. 5 Abschn. 2.8;

Tatbestand

Streitig ist das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 23. Mai 2007 gegründete GmbH. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr A (A). Gegenstand der Klägerin ist laut Gesellschaftsvertrag bzw. Gesellschafterbeschluss vom 29. Februar 2008 das "Erbringen von ... medizinischen ... Leistungen".

A war in den Streitjahren außerdem Gesellschafter der mit "Vertrag über die medizinische Jobsharing-Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform der Partnerschaft" vom 21. Oktober 2004 zum 1. Januar 2005 gegründeten "PD A und Partner Ärzte für Diagnostische [ ... ]" (Partnerschaft). Sein Kapitalanteil betrug 100 %. An der Partnerschaft waren zwei weitere natürliche Personen ohne Kapitalanteil beteiligt. Ein dritter Gesellschafter trat der Partnerschaft --ebenfalls ohne Kapitalanteil-- im Jahr 2008 bei. Die Partnerschaft wird von A als geschäftsführendem Gesellschafter oder durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten. Die Geschäftsführung obliegt allen Gesellschaftern gemeinsam.