FG Köln - Urteil vom 25.05.2016
7 K 291/16
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; KStG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 1878
BB 2016, 2018
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 1304
ZEV 2016, 603

Voraussetzungen für das Vorliegen der Ersatzerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

FG Köln, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 7 K 291/16

DRsp Nr. 2016/13515

Voraussetzungen für das Vorliegen der Ersatzerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; KStG § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Ersatzerbschaftsteuer) vorliegen.

Die Klägerin (Stadt K) ist Trägerin der nichtrechtsfähigen Stiftung T (Stiftung T). Die Errichtung der Stiftung T beruht auf einem Testament des ... verstorbenen ... T. In dem Testament aus 1858 vermachte Herr T der Klägerin (Stadt K) das Grundvermögen G zum Zwecke einer zu verwaltenden besonderen Stiftung. Die Erträge der Stiftung T sollten (nach Abzug der Verwaltungskosten) für Stipendien für die Erziehung und Ausbildung von jeweils drei Kindern aus der Nachkommenschaft der fünf Kinder des Erblassers T verwendet werden. Falls diese Nachkommen aussterben, sollten die Erträge der Stiftung T den Bürgerkindern der Stadt K zu Gute kommen.

Das Testament vom ...1858 enthält im Einzelnen u.a. folgende Bestimmungen:

"Das in den Bürgermeistereien ... im Landkreis K gelegene Grundstück "G" mit Ausschluss... schenke und vermache ich der Armenverwaltung der Stadt K zum Zwecke einer in nachfolgender Art zu verwaltenden besonderen Stiftung:

1. ...