BayObLG - Beschluß vom 19.10.2000
1Z BR 87/00
Normen:
BGB § 133, § 2247 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 61
Vorinstanzen:
LG Traunstein 8 T 121/00 ,
AG Rosenheim VI 1002/96 ,

Voraussetzungen für das Vorliegen eines Testierwillens

BayObLG, Beschluß vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 87/00

DRsp Nr. 2000/10007

Voraussetzungen für das Vorliegen eines Testierwillens

»Zu den Kriterien für das Vorliegen eines Testierwillens, wenn der Erblasser in einem Brief ausführt, dass er "für den Fall eines schnellen Todes seinen Besitz vererben möchte".«

Normenkette:

BGB § 133, § 2247 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser war katholischer Pfarrer im Ruhestand.

Die Beteiligten zu 7 bis 18 sind Verwandte des Erblassers und kommen im Fall der gesetzlichen Erbfolge als Erben in Betracht. Die Beteiligten zu 1 bis 6 leiten ihre Erbenstellung aus einer letztwilligen Verfügung des Erblassers her.

Im Sommer 1996 hatte das Erzbischöfliche Ordinariat dem Erblasser einen Auszug aus seiner Personalakte übersandt und angefragt, ob die darin enthaltenen Personaldaten zutreffend seien. Der Erblasser antwortete hierauf mit eigenhändig geschriebenem und unterschriebenem Schreiben vom 29.7.1996, bei dem Erzbischöflichen Ordinariat eingegangen am 30.7.1996. Das Antwortschreiben des Erblassers umfaßt eine Seite und enthält in seinem ersten Teil Ausführungen des Erblassers zu seiner Personalakte. Der zweite Teil des Schreibens vom 29.7.1996 hat folgenden Wortlaut: