BAG - Urteil vom 25.02.2010
8 AZR 740/08
Normen:
BGB § 186; BGB § 242; BGB § 425; BGB § 613a;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 384
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 994/07
ArbG München, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 993/07

Voraussetzungen für den Fristbeginn zur Erhebung des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Beriebsübergang; Kenntnis des Betriebsveräußerers bzw. -übernehmers

BAG, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 740/08

DRsp Nr. 2010/8042

Voraussetzungen für den Fristbeginn zur Erhebung des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Beriebsübergang; Kenntnis des Betriebsveräußerers bzw. -übernehmers

1. Die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB wird nur in Lauf gesetzt, wenn die Unterrichtung des Arbeitnehmers den Vorgaben des § 613a Abs. 5 BGB entspricht. 2. a) Das Recht des Arbeitnehmers zum Widerspruch kann verwirkt werden. b) Das für die Verwirkung des Widerspruchsrechts erforderliche Umstandsmoment ist regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert hat, z.B. durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Betriebserwerber. 3. Da die Unterrichtungspflicht des § 613a Abs. 5 BGB sowohl den bisherigen Arbeitgeber als auch den neuen Betriebsinhaber als Gesamtschuldner trifft, kann sich sowohl der neue wie auch der alte Arbeitgeber jeweils auf das Verhalten des Arbeitnehmers berufen, so dass es nicht erforderlich ist, dass der konkret Verpflichtete subjektiv davon Kenntnis hatte, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. Juni 2008 - 5 Sa 994/07 - aufgehoben.