BAG - Urteil vom 25.06.2009
8 AZR 336/08
Normen:
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG i.d.F. vom 19. Februar 2001) § 110; Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG i.d.F. vom 19. Februar 2001) § 111; Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG i.d.F. vom 19. Februar 2001) § 261; VwVfG § 35; BGB § 145; BGB § 613a;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 374
ArbRB 2010, 43
DB 2009, 2554
NZA-RR 2010, 224
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 19.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 151/07
ArbG Hannover - 13 Ca 272/05 Ö - 10.10.2006,

Voraussetzungen für den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Übertragung staatlicher Aufgaben auf eine andere Körperschaft

BAG, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 336/08

DRsp Nr. 2009/24157

Voraussetzungen für den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Übertragung staatlicher Aufgaben auf eine andere Körperschaft

Orientierungssätze: Gehen Aufgaben einer niedersächsischen Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere niedersächsische Körperschaften über, so geht das Arbeitsverhältnis eines mit diesen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers nicht Kraft Gesetzes (§ 261 iVm. §§ 110, 111 NBG) oder aufgrund einer "Übernahmeverfügung" auf die andere Körperschaft über. Vielmehr bedarf es für den Übergang des Arbeitsverhältnisses einer vertraglichen Regelung zwischen dem Arbeitnehmer und der abgebenden sowie der aufnehmenden Körperschaft.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. November 2007 - 8 Sa 151/07 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 10. Oktober 2006 - 13 Ca 272/05 Ö - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht zum 1. Januar 2005 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist, sondern mit dem beklagten Land fortbesteht.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG i.d.F. vom 19. Februar 2001) § 110; Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG i.d.F. vom 19. Februar 2001) § 111;