FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.06.2009
6 K 4824/08
Normen:
UmwStG § 12 Abs. 3 S. 2; UmwStG § 15 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 4 S. 3; EStG § 10d; GewStG § 10a;

Voraussetzungen für den Verlustübergang bei Verschmelzung einer GmbH

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2009 - Aktenzeichen 6 K 4824/08

DRsp Nr. 2009/24420

Voraussetzungen für den Verlustübergang bei Verschmelzung einer GmbH

1. Der Übergang des verbleibenden Verlustes des verschmolzenden Unternehmens auf die übernehmende GmbH setzt voraus, dass der übernommene Betrieb über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren tatsächlich fortgeführt wird. Insoweit ist die Tatsache, dass das übernehmende Unternehmen in demselben Unternehmenszweig tätig ist und der Verlustbetrieb rechtlich fortgeführt wird ohne Belang. 2. Vergleichsmerkmale für die Fortführung des Verlustbetriebs können im Rahmen einer auf den Einzelfall bezogenen Gesamtwürdigung der Umsatz, das Auftragsvolumen, das Aktivvermögen, die Anzahl der Arbeitnehmer, die Bilanzsumme, das Anlagevermögen, die Substanzwerte, der Gewinn vor Steuern, die Anzahl der Geschäftsvorfälle, der Unternehmenswert, das Kapital und der Cash Flow sein. 3. Das Abschmelzen des Verlust verursachenden Betriebs bis zum Ablauf des fünfjährigen Forführungszeitraums um mehr als die Hälfte seines Umfangs ist für den Verlustabzug des aufnehmenden Unternehmens schädlich.