KG - Beschluß vom 06.01.1995
1 W 7563/93
Normen:
BGB § 2255 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)288Nr. 12
ErbPrax 1995, 212
FGPrax 1995, 73
FamRZ 1995, 897
KG-Report 1995, 30
MittBayNot 1995, 311
NJW-RR 1995, 1099
Rpfleger 1995, 417
ZEV 1995, 107

Voraussetzungen für die Annahme des Widerrufs eines Testaments

KG, Beschluß vom 06.01.1995 - Aktenzeichen 1 W 7563/93

DRsp Nr. 1995/5673

Voraussetzungen für die Annahme des Widerrufs eines Testaments

»Hat der Erblasser bei Errichtung eines eigenhändigen Testaments mittels Kohlepapiers eine Durchschrift gefertigt, die ebenfalls als eigenhändiges Testament anzusehen ist, und nimmt der Erblasser nur an der Durchschrift Änderungen im Sinne von § 2255 Satz 1 BGB vor, gilt nicht die gesetzliche Vermutung, daß er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe (§ 2255 Satz 2 BGB). Vielmehr ist ein Widerruf nur anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als feststehend zu erachten ist, daß die Änderung in Absicht der Aufhebung des Testaments vorgenommen ist.«

Normenkette:

BGB § 2255 ;

Gründe: