BAG - Urteil vom 22.01.2009
8 AZR 158/07
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; RL 2001/23/EG Art. 1 Nr. 1 lit. b;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 367
ArbRB 2009, 357
DB 2009, 1878
NZA 2009, 905
ZInsO 2009, 2024
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 946/06
ArbG Berlin, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1240/06

Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebsübergangs; Identität der wirtschaftlichen Einheit; Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs; Abgrenzung zur Auftragsnachfolge

BAG, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 158/07

DRsp Nr. 2009/16633

Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebsübergangs; Identität der wirtschaftlichen Einheit; Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs; Abgrenzung zur Auftragsnachfolge

Orientierungssätze: 1. Für einen Betriebsübergang muss die "organisierte Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit" ihre Identität bewahren (Art. 1 Nr. 1 Buchst. b RL 2001/23/EG). 2. Dabei ist nicht so sehr auf die konkrete Organisation der verschiedenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer abzustellen als vielmehr auf den Zusammenhang der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung, der die Produktionsfaktoren verknüpft. 3. Wird die übertragene Einheit in die Struktur des Erwerbers eingegliedert, so fällt dieser Zusammenhang der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen Betriebsübergang maßgeblichen Faktoren nicht zwangsläufig weg. 4. Die Beibehaltung der "organisatorischen Selbständigkeit" der übertragenen Einheit ist nicht erforderlich, wohl aber die Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen, auch wenn sie in eine andere Organisationsstruktur eingegliedert worden sind.