FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2006
12 K 238/05
Normen:
EStG § 7g Abs. 1, 3, 4, 5 § 16 § 34 ; GewStG § 7 ;

Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage; Ertrag aus der Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung als Veräußerungsgewinn

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 12 K 238/05

DRsp Nr. 2007/4669

Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage; Ertrag aus der Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung als Veräußerungsgewinn

1. Eine Investition i. S. von § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 EStG muss ausreichend konkretisiert sein, d.h. Funktion sowie voraussichtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind zu benennen. Im Rahmen der zur Annahme einer "voraussichtlichen" Investition erforderlichen Prognose ist auch zu prüfen, ob die Investition überhaupt möglich ist. Zudem müssen Bildung und Auflösung der Ansparrücklage aus der Buchführung verfolgt werden können. 2. Der Ertrag aus einer ausschließlich durch die Betriebsveräußerung veranlassten Auflösung einer nach § 7g EStG gebildeten Ansparrücklage ist dem nicht gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn zuzurechnen. Dasselbe gilt für den Gewinnzuschlag nach § 7 g Abs. 5 EStG.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1, 3, 4, 5 § 16 § 34 ; GewStG § 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger erzielte seit 1990 Einkünfte aus Gewerbebetrieb als selbständiger Metzgermeister. In dieser Eigenschaft betrieb er im Schlachthof in -X- einen Zerlegebetrieb.