BFH - Urteil vom 14.03.2012
X R 50/09
Normen:
AO § 164 Abs. 1; AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AO § 367 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 208/08 374

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Teileinspruchsentscheidung durch das Finanzamt vor allem im Hinblick auf die Sachdienlichkeit dieser Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen X R 50/09

DRsp Nr. 2012/11229

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Teileinspruchsentscheidung durch das Finanzamt vor allem im Hinblick auf die Sachdienlichkeit dieser Entscheidung

Eine Teileinspruchsentscheidung kann sich auch nur auf unstreitige Teile eines Bescheids beziehen.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1; AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AO § 367 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wehren sich gegen eine Teileinspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2a der Abgabenordnung (AO), die das Finanzamt A erlassen hatte. Während des Revisionsverfahrens ist die Zuständigkeit auf das Finanzamt B übergegangen, das nunmehr Beklagter und Revisionsbeklagter ist (im Folgenden werden beide Finanzämter einheitlich als "FA" bezeichnet).

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute, die im Streitjahr unterschiedliche Einkünfte erzielten. In ihrer Steuererklärung machten sie unter anderem Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen in Höhe von insgesamt 30.841 € geltend. Das FA erkannte Sonderausgaben nur in Höhe von 10.138 € an. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und war gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO wegen verschiedener Punkte vorläufig.