BAG - Urteil vom 22.04.2009
4 AZR 111/08
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV vom 24. August/11. September 2001) § 3; Satzung des Arbeitgeber-Verbandes von Remscheid und Umgebung e.V. § 2;
Fundstellen:
AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 26
ArbRB 2009, 362
AuA 2009, 367
AuA 2010, 312
AuR 2010, 45
BAGE 130, 264
BB 2010, 382
DB 2009, 2610
NZA 2010, 105
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1298/07
ArbG Wuppertal, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 329/07

Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Wechsel eines Unternehmens von der Verbands- zur OT-Mitgliedschaft; Wahrung des Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit; Pflicht zum Ausschluss von OT-Mitgliedern von Entscheidungen über Tarifangelegenheiten [hier: Verwendung des Arbeitskampffonds]

BAG, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 111/08

DRsp Nr. 2009/24148

Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Wechsel eines Unternehmens von der Verbands- zur OT-Mitgliedschaft; Wahrung des Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit; Pflicht zum Ausschluss von OT-Mitgliedern von Entscheidungen über Tarifangelegenheiten [hier: Verwendung des Arbeitskampffonds]

In einem Arbeitgeberverband, dessen Satzung den unmittelbaren Einfluss von Mitgliedern ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedern) auf Entscheidungen über die Verwendung eines Arbeitskampffonds vorsieht und dadurch den notwendigen Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit in Bezug auf Tarifnormen nicht mehr gewährleistet, kann ein bisher tarifgebundenes Mitgliedsunternehmen nicht tarifrechtlich wirksam in den OT-Status überwechseln. Orientierungssätze: 1. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie erfordert den Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit im Hinblick auf Tarifnormen, um die Unterwerfung der Koalitionsmitglieder unter die Normen des Tarifvertrages und die Angemessenheitsvermutung der ausgehandelten Mindestarbeitsbedingungen zu legitimieren. 2. Ein tarifschließender Arbeitgeberverband muss in seiner Satzung seine Mitglieder, die nicht an Tarifverträge gebunden sind (OT-Mitglieder), von den Entscheidungen über Tarifangelegenheiten ausschließen.