Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 3. März 1954 und das Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Stuttgart vom 17. September 1953 werden aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung und der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
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