BFH - Beschluss vom 04.06.2009
IV B 108/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; UmwStG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 467/04

Voraussetzungen für eine Divergenz i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 04.06.2009 - Aktenzeichen IV B 108/07

DRsp Nr. 2009/20933

Voraussetzungen für eine Divergenz i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; UmwStG § 19 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1.

Die gerügte Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Der Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Mai 1993 GrS 3/92 (BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) enthält nicht den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angegebenen Rechtssatz. Zwar ist das von der Klägerin beschriebene Verständnis grammatikalisch möglich. Nach dem Sinnzusammenhang kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass der Rechtssatz so zu verstehen ist, dass der Verlustabzug entfällt, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft, in dem ein Verlust entstanden ist, auf eine Kapitalgesellschaft übertragen wird. Hierauf hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zutreffend hingewiesen. Denn im Unterschied zu einer Personengesellschaft ist die Kapitalgesellschaft alleinige Unternehmerin; ihre Gesellschafter sind gewerbesteuerlich keine Unternehmer. Deshalb kann es für den Verlustabzug keine Bedeutung haben, ob an der Kapitalgesellschaft ein bisheriger Gesellschafter der Personengesellschaft beteiligt ist.

2.