FG München - Beschluss vom 28.01.2016
13 K 2396/13
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2; AO § 181 Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DStR 2016, 10

Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung des Gewinnanteils persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA

FG München, Beschluss vom 28.01.2016 - Aktenzeichen 13 K 2396/13

DRsp Nr. 2016/8757

Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung des Gewinnanteils persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Bestandskraft der im Zusammenhang mit den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz) zu erlassenden Feststellungsbescheide für die Jahre 2004 bis 2008 ausgesetzt.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2; AO § 181 Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

[Gründe]

I.

Der Kläger war in den Streitjahren 2004 bis 2008 neben weiteren Personen persönlich haftender Gesellschafter ...(KGaA). In diesem Zusammenhang wurden ihm für die Streitjahre Gewinnanteile zugerechnet. Diese wurden unmittelbar im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzungen berücksichtigt. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§§ 179 ff Abgabenordnung - AO) der Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter erfolgte bisher nicht.

Gegen die Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre legten die Kläger erfolglos Einspruch ein. Im vorliegenden Klageverfahren begehren sie, auf die Einkünfte des Klägers aus der Beteiligung an der KGaA (§ 15 Abs. Satz 1 Nr. - ) das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden, soweit diese auf Dividenden und Veräußerungsgewinnen von inländischen Beteiligungen beruhen, sowie das DBA-Schachtelprivileg anzuwenden, soweit die Einkünfte aus Dividenden von ausländischen Beteiligungen stammen.