FG Münster - Urteil vom 04.06.2009
3 K 4490/06 Erb
Normen:
ErbStG a.F. § 13a Abs. 5 Nr. 3;

Voraussetzungen für eine Nachversteuerung wegen Überentnahmen gem. § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a.F.

FG Münster, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 3 K 4490/06 Erb

DRsp Nr. 2009/20009

Voraussetzungen für eine Nachversteuerung wegen Überentnahmen gem. § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a.F.

Tätigt der Steuerpflichtige innerhalb der verkürzten Behaltensfrist gem. § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a.F. Überentnahmen, so kann er einen Ausgleich durch Einlagen nur innerhalb der verkürzten Behaltensfrist erreichen; anderenfalls wird der Nachversteuerungstatbestand auch dann ausgelöst, wenn die Einlagen nur innerhalb der allgemeinen unverkürzten Behaltensfrist von § 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG geleistet werden.

Normenkette:

ErbStG a.F. § 13a Abs. 5 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz alter Fassung (ErbStG a. F.) vorliegen.