BAG - Urteil vom 09.12.2008
3 AZR 385/07
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8; BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 9 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 721/06
ArbG München, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 19939/05

Voraussetzungen und Umfang bei Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung; Zugang und allgemeine Bekanntmachung; Zustimmungserfordernis durch den Betriebsrat; Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 385/07

DRsp Nr. 2009/13106

Voraussetzungen und Umfang bei Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung; Zugang und allgemeine Bekanntmachung; Zustimmungserfordernis durch den Betriebsrat; Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

1. Nur soweit der Arbeitnehmer seine Versorgungsanwartschaft bereits bei Eintritt des Sicherungsfalles erdient hat, geht sie nach § 9 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 BetrAVG auf den PSV als Träger der Insolvenzsicherung über. Der Beklagte als Betriebserwerber haftete für den nach Konkurseröffnung erdienten und nicht vom Insolvenzschutz erfassten Teil der Versorgungsanwartschaft. 2. Der Teilwiderruf der zugesagten Unterstützungskassenversorgung musste den einzelnen Versorgungsberechtigten nicht zugehen. Eine allgemeine Bekanntgabe reichte aus. Die betroffenen Arbeitnehmer mussten die Möglichkeit haben, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme war nicht erforderlich. 3. Durch den Teilwiderruf sollten sowohl alle künftigen Zuwächse aufgrund weiterer Betriebszugehörigkeit als auch eine weitere Dynamisierung der Versorgungsanwartschaft vollständig beseitigt werden. Da mit dem Teilwiderruf die Eingriffsmöglichkeiten bis an die Grenze des rechtlich Möglichen ausgeschöpft wurden, war die Zustimmung des Betriebsrats nicht erforderlich.