BFH - Urteil vom 28.02.2013
IV R 4/11
Normen:
EStG § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 3 Nr. 40;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1486/08

Voraussetzungen und Umfang des Abzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 S. 1 bei unentgeltlicher Überlassung eines Grundstücks

BFH, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen IV R 4/11

DRsp Nr. 2013/14716

Voraussetzungen und Umfang des Abzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 S. 1 bei unentgeltlicher Überlassung eines Grundstücks

NV: Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG gilt nicht für Wertminderungen und Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gehören und der Kapitalgesellschaft zur Nutzung überlassen werden.

1. Für das Eingreifen des Abzugsverbots des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG ist ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den steuerfreien Einnahmen nicht erforderlich. Vielmehr reicht für das Eingreifen des Abzugsverbots auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang aus. 2. Allerdings greift das Teil Abzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG die nicht ein, soweit Aufwendungen vorrangig durch voll steuerpflichtige Einnahmen veranlasst und daher bei der Ermittlung entsprechend voll steuerpflichtige Einkünfte als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. 3. Besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen zu mehreren Einkunftsarten, so entscheidet der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang. Danach sind Aufwendungen der Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt. 4. Werden Wirtschaftsgüter verbilligt überlassen, so ist eine anteilige Kürzung der Aufwendungen vorzunehmen.