LAG Köln - Urteil vom 13.10.2004
7 (9) Sa 1423/03
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 1 ; ZPO § 67 § 68 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7777/01

Voraussetzungen von Gemeinschaftsbetrieb und Betriebsübergang bei Insourcing des Logistikbereichs - Passivlegitimation des Betriebsveräußerers bei anhängiger Kündigungsschutzklage vor Betriebsübergang - keine prozessuale Verfügung der Parteien über Tatsachenbewertung als Betriebsübergang - kein widersprüchlicher Sachvortrag des Streitverkündeten gegen den Willen der Hauptpartei

LAG Köln, Urteil vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 7 (9) Sa 1423/03

DRsp Nr. 2005/11564

Voraussetzungen von Gemeinschaftsbetrieb und Betriebsübergang bei Insourcing des Logistikbereichs - Passivlegitimation des Betriebsveräußerers bei anhängiger Kündigungsschutzklage vor Betriebsübergang - keine prozessuale Verfügung der Parteien über Tatsachenbewertung als Betriebsübergang - kein widersprüchlicher Sachvortrag des Streitverkündeten gegen den Willen der Hauptpartei

»1. Zu den Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebes.2. Zu den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs beim sogenannten Insourcing des Logistikbereichs eines Unternehmens, das mit selbst hergestellten Produkten für die Aus- und Weiterbildung auf den Gebieten der Naturwissenschaften, Elektrotechnik und Elektronik handelt.3. Wird die Kündigungsschutzklage gegen eine zuvor vom Betriebsveräußerer ausgesprochene Kündigung noch vor dem Vollzug des Betriebsübergangs anhängig gemacht, bleibt der kündigende Veräußerer passivlegitimiert.4. Kläger und Beklagte können nicht einen Betriebsübergang als solchen unstreitig stellen, sondern nur die Tatsachen, die den Rückschluss auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs ermöglichen sollen.5. Der Streitverkündete kann gegen den erklärten Willen der Hauptpartei, der er beigetreten ist, keine Tatsachenbehauptungen in den Prozess einführen, die dem Sachvortrag der Hauptpartei widersprechen.«