OLG Hamm - Beschluß vom 18.09.1995
15 W 248/95
Normen:
BGB § 2278 § 2289 § 2299 ;
Fundstellen:
FGPrax 1995, 241
FamRZ 1996, 637

Vorbehalt der Anordnung von Testamentsvollstreckung für den Vertragserben

OLG Hamm, Beschluß vom 18.09.1995 - Aktenzeichen 15 W 248/95

DRsp Nr. 1996/3159

Vorbehalt der Anordnung von Testamentsvollstreckung für den Vertragserben

»1. Zur Auslegung eines Erbvertrages in dem Sinne, daß die Erbeinsetzung noch nicht geborener Abkömmlinge vertragsmäßig ist.2. Ein Erblasser ist zwar grundsätzlich befugt, im Wege einseitiger Verfügung von Todes wegen für seine Vertragserben eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, aber nur insoweit, als er sich diese Möglichkeit bei den vertragsmäßig getroffenen Verfügungen vorbehalten hat.3. Zu den Grenzen der ergänzenden Auslegung des Erbvertrages bezüglich eines Vorbehaltes zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung.«

Normenkette:

BGB § 2278 § 2289 § 2299 ;

Gründe:

I. Der am. 07. 1909 geborene Erblasser K W R war in erster Ehe mit der am. 12.1964 vorverstorbenen E , geb. K verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die Beteiligten zu 1) und 2) hervor. Weitere Abkömmlinge des Erblassers, der nach dem Tode seiner ersten Frau noch zweimal verheiratet war - die Ehen wurden jeweils geschieden -, sind nicht vorhanden.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung, die der Erblasser durch notarielles Testament vom 19. 03.1992 angeordnet hat.