Autor: Ott |
Mit dem lange erwarteten Beschluss vom 29.03.20171) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 8c Satz 1 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG) vom 14.08.20072) sowie § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12.08.20083) und den nachfolgenden Fassungen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.20164) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit unmittelbare Anteilsübertragungen an einen Erwerber vorliegen, die innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 bis zu 50 des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft betragen.
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