1. Das Finanzamt wird verpflichtet, die bis zur endgültigen Klärung der Gewinnverteilung aufgrund der derzeitigen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers weiterhin vorläufigen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der D GbR für 1998 und 1999 dahingehend zu ändern, dass der dem Kläger vorläufig zugewiesene Gewinn für 1998 um 78.504 DM niedriger und für 1999 um 73.586 DM niedriger festgestellt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Beigeladen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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