FG München - Urteil vom 23.01.2009
1 K 561/04
Normen:
AO § 165; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 929

Vorläufige Gesellschafter-Gewinnfeststellung einer Mitunternehmerschaft bei Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ausschüttungsanspruch

FG München, Urteil vom 23.01.2009 - Aktenzeichen 1 K 561/04

DRsp Nr. 2009/10790

Vorläufige Gesellschafter-Gewinnfeststellung einer Mitunternehmerschaft bei Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ausschüttungsanspruch

1. Die Zurechnung des für das Gewinnermittlungssubjekt "Gesellschaft" ermittelten Gewinns auf die Gesellschafter erfolgt grundsätzlich nach dem gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungschlüssel. 2. Abweichend von diesem Grundstz ist die Zurechnung von Gewinnen im Rahmen einer vorläufigen Gewinnfeststellung nicht zulässig, solange die Gesellschaft den Gewinn unter Berufung auf Zurückbehaltungsrechte nicht ausschüttet. Hat ein Gesellschafter vor Ende des Streits über die Auseinandersetzungsbilanz nicht die Rechtsmacht, die Ausschüttung zu erzwingen, so ist dies bei der Zurechnung seines Gewinnanteils zu berücksichtigen.

1. Das Finanzamt wird verpflichtet, die bis zur endgültigen Klärung der Gewinnverteilung aufgrund der derzeitigen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers weiterhin vorläufigen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der D GbR für 1998 und 1999 dahingehend zu ändern, dass der dem Kläger vorläufig zugewiesene Gewinn für 1998 um 78.504 DM niedriger und für 1999 um 73.586 DM niedriger festgestellt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Beigeladen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.