BFH - Urteil vom 04.09.2008
IV R 1/07
Normen:
AO § 88; AO § 165; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 4 Abs. 8 Satz 1; AO § 173; AO § 181 Abs. 1 Satz 1; AO § 181 Abs. Abs. 5; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 149/00

Vorläufige Steuerfestsetzung in Liebhaberei-Fällen

BFH, Urteil vom 04.09.2008 - Aktenzeichen IV R 1/07

DRsp Nr. 2009/2618

Vorläufige Steuerfestsetzung in "Liebhaberei-Fällen"

Die Ungewissheit i.S. von § 165 AO i.V.m. § 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das FA davon positive Kenntnis hat.

Normenkette:

AO § 88; AO § 165; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 4 Abs. 8 Satz 1; AO § 173; AO § 181 Abs. 1 Satz 1; AO § 181 Abs. Abs. 5; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob eine zunächst bestehende Ungewissheit über die Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erst im Zuge einer Betriebsprüfung oder schon mit dem Verkauf des landwirtschaftlichen Betriebes und der Erklärung des daraus resultierenden Veräußerungsgewinns beseitigt wurde, so dass die Festsetzungsfrist schon vor Beginn der Betriebsprüfung abgelaufen war.