LAG Hamm - Urteil vom 09.06.2006
19 Sa 879/06
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 15/06

Vorläufiger Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2006 - Aktenzeichen 19 Sa 879/06

DRsp Nr. 2006/27847

Vorläufiger Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber im Wege einstweiliger Verfügung

»Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbaren vorläufigen Beschäftigungsanspruch, wenn- er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gegen den Betriebsveräußerer obsiegt und- er (wegen Unkenntnis über den Betriebsübergang) keine Möglichkeit hatte, den Beschäftigungsanspruch zeitgleich mit der arbeitsgerichtlichen Klärung der vor dem Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung durchzusetzen.«

Normenkette:

ZPO § 935 § 940 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über den Weiterbeschäftigungsanspruch.

Der am 21.09.1968 geborene geschiedene Kläger ist seit dem 03.04.1989 als Maschinenhelfer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt, wo er zuletzt einen Bruttomonatsverdienst von 2.200,00 EUR erzielt hat.

Die Beklagte betreibt eine Druckerei und beschäftigt etwa 95 Mitarbeiter. Es besteht ein Betriebsrat.

Die Beklagte hat zum 01.01.2006 den Betrieb von der Firma D1xxxxxxx K2xxxxxx GmbH & Co. KG übernommen.

Die Firma D1xxxxxxx K2xxxxxx GmbH & Co. KG hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.05.2005 zum 31.10.2005 gekündigt. Über den 31.10.2005 hinaus war der Kläger nicht mehr im Betrieb tätig.