LAG Hamm - Urteil vom 09.06.2006
19 Sa 880/06
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 17
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 16/06

Vorläufiger Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2006 - Aktenzeichen 19 Sa 880/06

DRsp Nr. 2006/27848

Vorläufiger Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber im Wege einstweiliger Verfügung

»Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbaren vorläufigen Beschäftigungsanspruch, wenn- er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gegen den Betriebsveräußerer obsiegt und- er (wegen Unkenntnis über den Betriebsübergang) keine Möglichkeit hatte, den Beschäftigungsanspruch zeitgleich mit der arbeitsgerichtlichen Klärung der vor dem Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung durchzusetzen.«

Normenkette:

ZPO § 935 § 940 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über den Weiterbeschäftigungsanspruch.

Der am 17.08.1964 geborene, verheiratete und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 29.11.2000 als Maschinenhelfer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt, wo er zuletzt einen Bruttomonatsverdienst von 2.200,00 EUR erzielt hat.

Die Beklagte betreibt eine Druckerei und beschäftigt etwa 95 Mitarbeiter. Es besteht ein Betriebsrat.

Die Beklagte hat zum 01.01.2006 den Betrieb von der Firma D1xxxxxxx K2xxxxxx GmbH & Co. KG übernommen.