Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über den Weiterbeschäftigungsanspruch.
Der am 17.08.1964 geborene, verheiratete und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 29.11.2000 als Maschinenhelfer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt, wo er zuletzt einen Bruttomonatsverdienst von 2.200,00 EUR erzielt hat.
Die Beklagte betreibt eine Druckerei und beschäftigt etwa 95 Mitarbeiter. Es besteht ein Betriebsrat.
Die Beklagte hat zum 01.01.2006 den Betrieb von der Firma D1xxxxxxx K2xxxxxx GmbH & Co. KG übernommen.
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