LAG Hamm - Urteil vom 09.06.2006
19 Sa 881/06
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
AuR 2006, 371
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 14/06

Vorläufiger Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2006 - Aktenzeichen 19 Sa 881/06

DRsp Nr. 2006/27849

Vorläufiger Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber im Wege einstweiliger Verfügung

»Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbaren vorläufigen Beschäftigungsanspruch, wenn- er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gegen den Betriebsveräußerer obsiegt und- er (wegen Unkenntnis über den Betriebsübergang) keine Möglichkeit hatte, den Beschäftigungsanspruch zeitgleich mit der arbeitsgerichtlichen Klärung der vor dem Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung durchzusetzen.«

Normenkette:

ZPO § 935 § 940 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über den Weiterbeschäftigungsanspruch.

Der am 13.09.1954 geborene, verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 12.01.1984 als Druckerhelfer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt, wo er zuletzt einen Bruttomonatsverdienst von 2.200,00 EUR erzielt hat.

Die Beklagte betreibt eine Druckerei und beschäftigt etwa 95 Mitarbeiter. Es besteht ein Betriebsrat.

Die Beklagte hat zum 01.01.2006 den Betrieb von der Firma D2xxxxxxx K2xxxxxx GmbH & Co. KG übernommen.