Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über den Weiterbeschäftigungsanspruch.
Der am 13.09.1954 geborene, verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 12.01.1984 als Druckerhelfer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt, wo er zuletzt einen Bruttomonatsverdienst von 2.200,00 EUR erzielt hat.
Die Beklagte betreibt eine Druckerei und beschäftigt etwa 95 Mitarbeiter. Es besteht ein Betriebsrat.
Die Beklagte hat zum 01.01.2006 den Betrieb von der Firma D2xxxxxxx K2xxxxxx GmbH & Co. KG übernommen.
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