BFH, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen VIII R 1/01
DRsp Nr. 2002/3259
Vorläufigkeitsvermerk
1. Ein mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehener Bescheid ist rechtswirksam und nicht nichtig, auch wenn der Grund für die Vorläufigkeit in diesem Bescheid nicht angegeben ist. Für die Rechtswirksamkeit reicht es aus, dass sich der Umfang der Vorläufigkeit aus dem Wortlaut der Erläuterung und den sonstigen Umständen ergibt.2. Wird der Rahmen der Änderbarkeit durch den Vorläufigkeitsvermerk hinreichend deutlich abgesteckt, hat der Verstoß gegen § 165 Abs. 1 Satz 3 AO lediglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides, nicht aber dessen Nichtigkeit zur Folge.3. Ist ein bestandskräftiger Steuerbescheid in vollem Umfang vorläufig ergangen, kann er nicht nur wegen Änderung des Veräußerungspreises i.S.d. § 17EStG, sondern auch wegen der Höhe der AK gem. § 165 Abs. 2AO geändert werden.
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