BFH - Beschluss vom 27.09.2012
II R 9/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; ErbStG § 12 Abs. 5; ErbStG § 13a; ErbStG § 13b; ErbStG § 19 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2574/10 1079

Vorlage an das BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der erbschaftssteuerlichen Begünstigung des Erwerbs von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

BFH, Beschluss vom 27.09.2012 - Aktenzeichen II R 9/11

DRsp Nr. 2012/19810

Vorlage an das BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der erbschaftssteuerlichen Begünstigung des Erwerbs von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

1. Der BFH hält § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen. Die Verfassungsverstöße führen teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden.2. Die Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 ist nicht verfassungswidrig.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; ErbStG § 12 Abs. 5; ErbStG § 13a; ErbStG § 13b; ErbStG § 19 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

Teil A: Sachverhalt