BFH - Urteil vom 18.08.2009
X R 22/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; BGB § 743 Abs. 2; BGB § 745 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 777/01

Vorliegen einer Betriebsaufspaltung i.F.d. Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines Betriebsunternehmens durch ein Besitzunternehmen und eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen der hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen; Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks als wesentliche Grundlage eines Betriebs; Finanzgerichtliche Auslegung von Willenserklärungen zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung; Vertragliche Vereinbarung einer von der gesetzlichen Grundregel abweichenden Ertrags- und Lastenverteilung i.R.e. Bruchteilsgemeinschaft; Kriterien für die Unterscheidung einer echten von einer unechten Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 18.08.2009 - Aktenzeichen X R 22/07

DRsp Nr. 2009/27110

Vorliegen einer Betriebsaufspaltung i.F.d. Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines Betriebsunternehmens durch ein Besitzunternehmen und eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen der hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen; Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks als wesentliche Grundlage eines Betriebs; Finanzgerichtliche Auslegung von Willenserklärungen zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung; Vertragliche Vereinbarung einer von der gesetzlichen Grundregel abweichenden Ertrags- und Lastenverteilung i.R.e. Bruchteilsgemeinschaft; Kriterien für die Unterscheidung einer echten von einer unechten Betriebsaufspaltung

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; BGB § 743 Abs. 2; BGB § 745 Abs. 3;

Gründe

I.

Der im Jahre 2000 verstorbene Ehemann E der Klägerin betrieb bis zum 31. Dezember 1993 mit seinem Bruder B eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Die Gesellschafter lösten die OHG zum 1. Januar 1994 im Wege der Realteilung auf. E übernahm den Betriebszweig "Sanitär, Heizung und Bauklempnerei" und führte diesen als Einzelunternehmer fort; sein Bruder übernahm die Betriebszweige "Elektro" und "Haustechnik". Ausgleichszahlungen erbrachten die Brüder nicht.