FG Münster - Urteil vom 12.01.2017
3 K 518/15 Erb
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 8; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 20;
Fundstellen:
EFG 2017, 696
UVR 2017, 172
ZEV 2017, 426

Vorliegen einer freigebigen Zuwendung an die Mitgesellschafter bei der Einlage eines Gesellschafters in ein gesellschaftsbezogenes Rücklagenkonto einer GmbH & Co. KG

FG Münster, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 3 K 518/15 Erb

DRsp Nr. 2017/3004

Vorliegen einer freigebigen Zuwendung an die Mitgesellschafter bei der Einlage eines Gesellschafters in ein gesellschaftsbezogenes Rücklagenkonto einer GmbH & Co. KG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 8; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 20;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einlage eines Gesellschafters in ein gesellschaftsbezogenes Rücklagenkonto einer GmbH & Co. KG eine freigebige Zuwendung an die Mitgesellschafter darstellt.

An der 2010 gegründeten A GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) waren als Kommanditisten beteiligt die Klägerin mit einem nominellen Kapitalanteil i. H. v. 14.000 Euro sowie ihre drei Kinder C, M und O mit einem nominellen Kapitalanteil in Höhe von jeweils 2.000 Euro. Das Kommanditkapital der Gesellschaft betrug danach 20.000 Euro. Die persönliche haftende Gesellschafterin ist die A Verwaltungs GmbH ohne eigenen Kapitalanteil. Gegenstand des Unternehmens ist die Bewirtschaftung, die Verwaltung und die Verwertung des eigenen Vermögens und desjenigen ihrer Gesellschafter.